Anwaltsverein Schweiz

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Zivilrecht

Namensrecht bei Eheschliessung und Scheidung

Seit 2014 behält jeder Ehegatte seinen Namen und sein Bürgerrecht. Die Brautleute können aber anlässlich der Eheschliessung erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Die gleiche Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen. Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder - falls diese verschiedene Namen tragen - jenen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.


Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Siehe die Hinweise des Bundesamtes für Justiz: Fag FAQ und Fag Formular

 

Nach einer Scheidung behält derjenige Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen Namen. Er kann aber gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.


Bauhandwerkerpfandrecht

 

Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gibt dem Handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat. Beklagter ist der Grundeigentümer. Keine Rolle spielt, wer dem Handwerker den Auftrag erteilt hat. Das kann z.B. ein Generalunternehmer oder ein Architekt, ja sogar unerlaubterweise ein Mieter gewesen sein. Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben einer Arbeitsleistung (mit oder ohne Materiallieferung), dass zwischen letztem Hammerschlag (Abschluss der wesentlichen Hauptarbeit, Garantiearbeiten nach Werkvollendung gelten nicht als fristauslösend) und Anmeldung beim Grundbuchamt nicht schon vier Monate verstrichen sind (vgl. Art. 839 Abs. 2 ZGB). Wichtig: Das Bauhandwerkerpfandrecht muss vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein. Zuständig ist in der Regel der Einzelrichter im summarischen Verfahren, am Ort, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Pfandberechtigt sind alle selbstständigen Handwerker, die Arbeit leisten. Reine Materiallieferungen genügen nur, wenn das Material schwer verwertbar ist (Türen, individuell zubereiteter Beton etc.). Serienmässig Hergestelltes wie Backsteine, Zement, Kies oder Normplatten ist nicht pfandgeschützt. Architekten und Ingenieure sind nicht pfandgeschützt, da sie rein geistige Leistungen erbringen.

 

Das Bauhandwerkerpfandrecht wird in einem zweistufigen Verfahren eingetragen. Die vorläufige Eintragung dient nur der Fristwahrung, so dass das Pfandrecht auf jeden Fall innert vier Monaten im Grundbuch eingetragen ist. Dass die Forderung berechtigt ist, ist bloss glaubhaft zu machen. Erst im zweiten Schritt kann die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verlangt werden. Der Handwerker muss hier aber beweisen, dass er tatsächlich eine offene Forderung in der behaupteten Höhe hat und er die behaupteten Arbeiten alle mängelfrei ausgeführt hat. Gelingt ihm dies, kann er die Liegenschaft in einem separaten Verfahren die Verwertung des Grundstücks verlangen. Entsprechend kann der Pfandbelastete aber alles vorbringen, was den Anspruch des Unternehmers zunichte macht (Höhe und Bestand der Forderung, Vorliegen erheblicher Mängel etc.). 

Sich gegen die provisorische Eintragung eines Pfandrechtes zu wehren, macht nur Sinn, wenn die behaupteten Arbeiten gar nicht ausgeführt wurden oder der Unternehmer die viermonatige Eintragungsfrist verpasst hat.

 

Der Eigentümer hat in jedem Verfahrensstadium den Anspruch, das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch löschen zu lassen, wenn er den Pfandgläubiger vollständig in bar bezahlt. Auch durch die Leistung einer hinreichenden Sicherheit (Bankgarantie, Bürgschaft oder Sachleistung) kann der Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts verhindert werden.


Schuldbetreibung und Konkurs

In der Schweiz können ab Verfalltag bzw. ab 1. Mahnung 5 % Verzugszins verlangt werden.

 

Seien Sie skeptisch, wenn ein Inkassodienst behauptet, Sie seien jemandem Geld schuldig: Unter Berufung auf immer neue Rechnungsnummern und Beträge wird versucht, Sie mürbe zu machen und zur Zahlung nicht geschuldeter Beträge wie Verzugsschaden nach Art. 103 OR, Bonitätsprüfungskosten, Dossier- oder Teilzahlungsgebühren etc. zu veranlassen. Man schreckt selbst Kindern gegenüber nicht vor Drohung mit Betreibung oder Einträgen in irgendwelche dubiosen Register zurück. Solches Verhalten kann eine strafbare Nötigung darstellen. Laut Kassensturz treiben verschiedene Firmen auch angebliche Schulden längst verstorbener Personen ein, die ohnehin verjährt sind. Verlangen Sie im übrigen ein Doppel der Zession oder Abtretungserklärung! Unsere spezialisierten Anwälte wissen, wie gegen unlautere Machenschaften vorgegangen werden kann.

Anwaltshonorar

Wie wenig sich gewisse Anwälte an die geltenden Regeln halten, zeigt ein soeben ergangener Entscheid bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege: Das Honorar für weitschweifige Ausführungen in einer einfachen, vergleichsweise erledigten Streitsache musste um 8 Stunden gekürzt werden, der Stundenansatz für einen Volontär reduziert werden. Sogar die Kosten für Kopiaturen und Telefonate wurden nicht korrekt abgerechnet. Man kann es zu Lasten der Steuerzahler ja versuchen...



Weshalb zum Anwalt?

Der Rechtsanwalt ist der unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Er übt seinen Beruf in eigenem Namen sowie auf eigene Verantwortung und Rechnung aus. Er haftet für die sorgfältige Auftragsausführung und ist an das Anwaltsgeheimnis gebunden. Nur ihm werden in betreibungsrechtlichen Inzidenzstreitigkeiten und im Prozessfall Partei-entschädigungen zugesprochen. Dies alles unterscheidet ihn von anderen "Beratern". Der Anwalt ist aber nicht nur im Prozessfall für Sie da. Er hilft Ihnen bei allen Rechtsfragen. Frühzeitig beigezogen kann er Ihnen unnötige Kosten und Aerger ersparen.


Vertrauen ist gut - Anwalt ist besser
Welches Gericht ist für Sie zuständig?
Hier finden Sie eine Liste aller kantonalen Gerichte mit direkten Links:

Dokumente und Links
Hier finden Sie gratis herunterladbare Formulare und Dokumente sowie Links, die Ihnen weiterhelfen:

Wissenswertes

In der Schweiz können ab Verfalltag bzw. ab 1. Mahnung 5 % Verzugszins verlangt werden. Aufwendungen in Zusammenhang mit Betreibungen können nicht dem Schuldner auferlegt werden. Nur in betreibungs-rechtlichen Inzidenzstreitigkeiten wie Rechtsöffnungen können bei Vertretung durch patentierte Rechtsanwälte Parteientschädigungen zugesprochen werden. Sparen Sie sich deshalb Kosten für Inkassobüros, die Sie nicht auf den Schuldner abwälzen können. Wenden Sie sich stattdessen an unsere spezialisierten Anwälte.


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